Erwägungen

Der Verein gegen Tierfabriken (VgT) beabsichtigte, im Januar 1994 einen Fernsehspot auszustrahlen, der auf die "tierquälerische Nutztierhaltung" aufmerksam machen und für eine Reduktion des Fleischkonsums werben sollte. Die AG für das Werbefernsehen (AGW) teilte dem VgT mit, dass der Spot in der geplanten Form nicht ausgestrahlt werden könne, da er "politischen Charakter" habe. Der VgT weigerte sich, den Spot zu überarbeiten, und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die AGW bestätigte, dass sie den Spot nicht ausstrahlen werde, da dieser Art. 14 der Radio- und Fernsehverordnung sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletze.

Der VgT gelangte gegen diese Entscheidung an die Generaldirektion der SRG und die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese übermittelte die Eingabe an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zur Prüfung, ob sie als Anzeige an die konzessionsrechtliche Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen sei. Das BAKOM teilte dem VgT mit, es sehe keine Veranlassung, gegen die SRG ein Verfahren zu eröffnen, da weder aus der Bundesverfassung noch aus dem Radio- und Fernsehgesetz ein "Recht auf Antenne" abgeleitet werden könne.

Der VgT erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Es führte aus, dass die SRG bei der Akquisition und Ausstrahlung von Werbung nicht im Rahmen des Programmauftrags öffentlichrechtlich, sondern grundsätzlich privatrechtlich handle. Daher sei die SRG bundesrechtlich nicht verpflichtet gewesen, über die (Nicht-)Zulassung des Werbespots des VgT förmlich zu verfügen.

Allerdings hätte das BAKOM auf das Gesuch des VgT um Erlass einer Feststellungsverfügung eingehen und prüfen müssen, ob ausnahmsweise ein konventionsgeschützter öffentlichrechtlicher Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen…