Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Äußerung, die X., ein Polizeisprecher, in einer Pressemitteilung vom 10. März 1995 gemacht hat. Die Äußerung besagte, dass die Gruppe « Verein gegen Tierfabriken » (VgT) sich Anschläge auf Läden zugezogen habe. Diese Äußerung war jedoch unrichtig, da tatsächlich die Gruppe « Tierbefreiungsfront » (TBF) sich Anschläge zugezogen hatte.

Der VgT hat eine Strafanzeige gegen X. wegen Amtsmissbrauchs und Diffamierung erstattet. Das Strafverfahren gegen X. wurde eingestellt, da er nicht vorsätzlich gehandelt hatte. Der VgT legte Berufung gegen diese Entscheidung ein und verlangte, dass das Strafverfahren gegen X. wegen Diffamierung fortgesetzt werden sollte.

Die Anklagekammer des Kantonsgerichts Bern wies die Berufung ab. Der VgT erhob daraufhin Beschwerde in Nullität beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Äußerung von X. durch seine Amtspflicht als Polizeisprecher gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung und der Doktrin haben die Rechtfertigungsgründe des Strafgesetzbuches, insbesondere die Amtspflicht, Vorrang vor dem Beweis der guten Treue.

Das Bundesgericht befand, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 StGB erfüllt waren, da X. im Rahmen seiner Amtspflicht gehandelt hatte, die Äußerung relevant war und nicht über die notwendigen Grenzen hinausging. Auch wenn die…