Erwägungen
Der Kanton Appenzell Innerrhoden holte im Einladungsverfahren Offerten für ein elektronisches Archivsystem ein. Die X. GmbH, deren Offerte unberücksichtigt blieb, erhob Beschwerde beim Kantonsgericht gegen den Zuschlag an die Y. AG. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Vertrag mit der Y. AG bereits abgeschlossen war und die X. GmbH ihre Schadenersatzansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hatte. Das Bundesgericht hob diesen Nichteintretensentscheid auf und verpflichtete das Kantonsgericht, die Rechtmäßigkeit des Zuschlags zu überprüfen.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Kantonsgericht die Beschwerde der X. GmbH hätte behandeln und über die Rechtmäßigkeit des Zuschlags an die Y. AG befinden müssen, unabhängig davon, ob die X. GmbH bereits Schadenersatzansprüche geltend gemacht hatte. Nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) und Art. 18 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) besteht die Pflicht, die Rechtmäßigkeit des Zuschlags festzustellen, auch wenn der Vertrag bereits abgeschlossen wurde und eine Aufhebung des Zuschlags nicht mehr…