Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, wer im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) als Flüchtling oder Staatenloser gilt und damit Anspruch auf ordentliche AHV-Renten hat.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte eine Bestätigung des Delegierten für das Flüchtlingswesen über den Status als anerkannter Flüchtling oder Staatenloser verlangt, um die Anwendbarkeit des FlüB zu begründen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hatte diese Praxis als rechtswidrig erachtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Verwaltungsweisungen des Bundesamts für Sozialversicherung, wonach der Status als Flüchtling oder Staatenloser durch eine Bestätigung des Delegierten für das Flüchtlingswesen nachzuweisen ist, rechtmäßig sind.

Gemäß dem Asylgesetz gelten als Flüchtlinge Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der Entscheid darüber, ob eine um Asyl nachsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wird vom Bundesamt für Polizeiwesen getroffen.

Als Staatenlose gelten Personen, denen kein Staat aufgrund seiner…