Erwägungen
Der Grosse Rat des Kantons Bern verabschiedete am 24. Januar 2011 eine Änderung des kantonalbernischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG). Die Änderung trat am 1. Januar 2012 in Kraft und umfasste unter anderem folgende Bestimmungen:
- Art. 8 SHG regelt das Sozialhilfegeheimnis und die Anzeigepflichten und -rechte. Das Sozialhilfegeheimnis entfällt, wenn die betroffene Person, die vorgesetzte Stelle oder eine Straftat zur Anzeige gebracht wird.
- Art. 8a SHG erlaubt die Weitergabe von Informationen an Behörden und Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen.
- Art. 8b SHG regelt die Informationsbeschaffung, wobei Informationen in der Regel bei der betroffenen Person und subsidiär bei Dritten eingeholt werden können.
- Art. 8c SHG verpflichtet bestimmte Personen und Behörden zur Erteilung von Auskünften, die für den Vollzug des Sozialhilfegesetzes erforderlich sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern DJB und weiterer Beschwerdeführer gegen diese Gesetzesänderungen ab. Es erachtet die Bestimmungen als verfassungs- und konventionskonform:
Sozialhilfegeheimnis: Die Aufhebung des Sozialhilfegeheimnisses bei Einwilligung der betroffenen Person oder der vorgesetzten Stelle sowie bei Anzeige einer Straftat ist zulässig, da auf den Grundrechtsschutz im Einzelfall verzichtet werden kann.
Informationsbeschaffung:…