Erwägungen

Die Zentrumsüberbauung Hotelapart Y. ist eine Stockwerkeigentumsanlage, die ein Hotel, Wohnungen, Geschäfte und Sportanlagen umfasst. Der Eigentümer Z. hat die Entscheidung der Stockwerkeigentümergemeinschaft angefochten, der Betreibergesellschaft X. AG zu erlauben, eine bestehende Tennishalle durch einen Neubau mit einer Wellness-Anlage, Seminarräumen und zusätzlichen Hotelzimmern zu ersetzen.

Erwägungen

Das BGE hat entschieden, dass dieses Projekt keine Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB darstellt, da der Gesamtcharakter der Anlage als Hotel mit Wohnungen nicht verändert wird. Obwohl die neue Wellness-Anlage von der bestehenden Tennishalle abweicht, fügt sie sich in die Hotel- und Freizeitnutzung des Gesamtobjekts ein.

Darüber hinaus hat das BGE entschieden, dass die geplanten…