Erwägungen

Am 28. Juli 2010 beantragte X., wohnhaft in Meyrin (GE), beim Staatsrat der Republik und des Kantons Genf (im Folgenden: Staatsrat), an den Prüfungen für vereidigte Übersetzer teilnehmen zu dürfen. Obwohl sie die Bedingungen der Genfer Verordnung vom 6. Dezember 2004 über die vereidigten Übersetzer (RTJ/GE) nicht erfüllte, die insbesondere einen Universitätsabschluss voraussetzt, bestritt sie die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung.

Mit Verfügung vom 20. April 2011 erklärte der Staatsrat den Antrag von X. für unzulässig. Die Verwaltungskammer des Gerichtshofs der Republik und des Kantons Genf (im Folgenden: Gerichtshof) gab der Beschwerde von X. teilweise statt und hob die Verfügung auf, da die RTJ/GE keine gesetzliche Grundlage hatte.

Der Staatsrat legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Beschwerde schließlich abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die RTJ/GE, die vom kantonalen Exekutivorgan erlassen wurde, auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen müsse, da die vereidigten Übersetzer einen Teil der öffentlichen Gewalt ausüben und staatliche Aufgaben wahrnehmen, obwohl sie von der Verwaltung unabhängig sind.

Das Bundesgericht schloss aus, dass sich die RTJ/GE auf Art. 125 der Genfer…