Erwägungen
- Peter von Roten, Inhaber eines Walliser Anwaltspatents, ist in Basel niedergelassen und mit zwei weiteren Anwälten assoziiert. Am 29. April 1953 hat er beim Waadtländer Kantonsgericht die allgemeine Zulassung zur Anwaltstätigkeit im Kanton Waadt beantragt. - Das Kantonsgericht hat seinen Antrag abgelehnt, insbesondere mit der Begründung, dass von Roten nicht die Absicht hatte, regelmäßig im Kanton Waadt tätig zu sein und er keine ständige Kanzlei im Kanton hatte, was nach dem Waadtländer Gesetz Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Zulassung ist. - Von Roten hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, zur regelmäßigen Vertretung vor den Waadtländer Gerichten zugelassen zu werden.Erwägungen
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt und hebt den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts auf. Es ist der Auffassung, dass Artikel 5 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung dem Anwalt, der das Patent eines anderen Kantons besitzt, das Recht verleiht, entweder eine allgemeine oder eine spezielle Zulassung zur Berufsausübung im Kanton Waadt zu erhalten, ohne dass dieser Kanton von ihm verlangen kann, eine ständige Kanzlei im Kanton zu unterhalten. Das Bundesgericht erachtet diese Voraussetzung als mit Artikel 5 der Übergangsbestimmungen unvereinbar, der darauf abzielt, die…