Erwägungen
Der Fall betrifft eine Liegenschaft in der Zürcher Altstadt, auf der zwei aneinandergebaute Häuser stehen (Kat. Nr. 398 und 399). Auf dem Dach des Hauses Nr. 71 (Kat. Nr. 399) befindet sich eine Waschküche, die laut Grundprotokoll zum Nachbarhaus Nr. 73 (Kat. Nr. 398) gehört und als Stockwerkeigentum eingetragen ist. In Betreibungen gegen den damaligen Eigentümer Karl Camenzind wurde dieses Stockwerkeigentum gepfändet.
Der im Grundprotokoll als Eigentümer der Liegenschaft Nr. 399 eingetragene André Kropf bestritt, dass es sich um Stockwerkeigentum handelt. Er machte geltend, die Liegenschaft Nr. 399 stehe in seinem Alleineigentum und die Waschküche sei lediglich mit einem Überbaurecht zugunsten der Nachbarliegenschaft Nr. 398 belastet.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden ordneten an, das gepfändete Stockwerkeigentum gemäß den Eintragungen im Grundprotokoll zu verwerten. Kropf erhob Rekurs an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde auf und wies das Betreibungsamt an, das Widerspruchsverfahren gemäß Art. 106 ff. SchKG einzuleiten.
Das Gericht führte aus, dass Kropf mit seinem Anspruch, die Liegenschaft Nr. 399 mit Ausnahme der Waschküche sei in seinem Alleineigentum und die Waschküche sei lediglich mit einem Überbaurecht belastet, ein Recht geltend mache, das der Pfändung des im Grundprotokoll eingetragenen Stockwerkeigentums entgegenstehen würde. Daher…