Erwägungen

A.G., Jahrgang 1942, hatte mit zwei niederländischen Gesellschaften Stammrechts- und Leibrentenverträge abgeschlossen. Im Rahmen der Steuerveranlagung 2004 qualifizierte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Rentenzahlungen sowie die Kapitalzahlungen aus der Ablösung der Verträge als Einkünfte aus Leibrenten und besteuerte sie zusammen mit dem übrigen Einkommen zu 40 Prozent. Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, es handle sich um Kapitalleistungen aus Vorsorge, die getrennt vom übrigen Einkommen mit der Jahressteuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs zu erfassen seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Kapitalzahlungen aus Leibrenten nach Art. 38 DBG gesondert vom übrigen Einkommen zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs zu besteuern sind. Der Wortlaut von Art. 38 DBG ist klar und erfasst ausdrücklich "Kapitalleistungen nach Artikel 22 DBG", wozu auch Kapitalabfindungen aus Leibrentenversicherungen gehören. Es besteht kein Grund, vom klaren Wortlaut abzuweichen.

Hingegen sind die laufenden Rentenzahlungen der P. Holding B.V. zu 40 Prozent zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG zu…