Erwägungen
Jorge [R.], geboren 1964, ledig und ohne Berufsausbildung, leidet seit seiner Jugend an einer schweren psychischen Erkrankung. Er erhielt ab dem 1. Juli 1982 eine volle Invalidenrente. Im Oktober und November 1984 beging er verschiedene Straftaten, darunter einen Raubüberfall und zahlreiche Diebstähle. Er wurde am 21. November 1984 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Anschließend wurde er vor das Bezirksgericht Neuenburg verwiesen, das seine Unterbringung in einer Arbeitserziehungsanstalt anordnete.
Nachdem die Ausgleichskasse erfahren hatte, dass der Versicherte in Untersuchungshaft war, stellte sie die laufende Invalidenrente "per Ende Januar 1985" ein, da der Betroffene inhaftiert war. Jorge [R.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg, das die Beschwerde teilweise für begründet erklärte und entschied, dass die Einstellung der Rente erst ab dem 1. März 1985 wirksam werden sollte.
Jorge [R.] erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil und beantragte, dass sein Anspruch auf eine Invalidenrente über den 1. März 1985 hinaus aufrechterhalten wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass eine Inhaftierung von gewisser Dauer, sei es in Form einer Untersuchungshaft oder zur Strafverbüßung, keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG darstellt, sondern vielmehr einen Grund für die Aussetzung des Anspruchs auf Invalidenrente.
Der Gesundheitszustand des Versicherten ändert sich nämlich allein durch die Inhaftierung nicht, und es kann auch nicht von einer echten Änderung des Rechtsstatus gesprochen werden, da die Rechtsprechung in erster Linie den Übergang von einer Haushältigkeits- zu einer Erwerbstätigkeit und umgekehrt betrifft. Darüber hinaus ist der Verurteilte während des Strafvollzugs in der Regel zu einer seiner Eignung entsprechenden Arbeit verpflichtet, die es ihm ermöglicht, nach seiner Entlassung für seinen Unterhalt aufzukommen.
Das Bundesgericht vertrat jedoch die…