Erwägungen
Die Stadt Wädenswil erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, der die Rückweisung der Sache an die Steuerbehörde zur Neubewertung des Grundstücksverkehrswertes anordnete. Das Grundstück befand sich zum Stichtag 23. November 1987 in der Bauzone, wurde jedoch später in die Reservezone umgezont.
Die Erben des Grundstückseigentümers hatten den Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Veräusserung im Jahr 2007 auf Basis des Baulandwerts berechnet. Die Stadt Wädenswil vertrat hingegen die Auffassung, dass der Verkehrswert zum Stichtag 1987 auf Basis des Reservelandes zu ermitteln sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass bei der Bemessung des Grundstückgewinns gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) der tatsächliche Zustand des Grundstücks zum Stichtag zu berücksichtigen ist. Dabei ist nicht nur der formelle Zonenstatus, sondern auch der materielle Zustand des Grundstücks zu berücksichtigen.
Da das Grundstück zum Stichtag zwar formal noch Bauland war, aber bereits die Umzonung in Reserveland eingeleitet war, ist dieser Umstand bei der…