Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [H.] war seit 1994 als Logopädin beim Erziehungsdepartement des Kantons Schaffhausen angestellt. Aufgrund von Beanstandungen durch Eltern und Lehrer wurde ihr 2007 empfohlen, sich pensionieren zu lassen. Als sie dem nicht folgte, wurde ihr Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2008 durch vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aufgelöst. Gegen diese Verfügung erhob [H.] erfolglos Beschwerde bis vor das Bundesgericht.

[H.] beantragte, die Nichtigkeit der vorzeitigen Pensionierung festzustellen und die Sache zur Prüfung einer Abfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht wies den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ab, gab aber dem Antrag auf Rückweisung zur Prüfung einer Abfindung statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hatte, bei vorzeitiger Pensionierung sei keine Abfindung geschuldet, sondern nur eine Übergangsrente.…