Erwägungen
Der Versicherte L. erhob Einsprache gegen eine Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2000, in der ein Vermögensverzicht von Fr. 115'000.- aufgerechnet wurde. Der Bezirksrat und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich traten auf die Beschwerde nicht ein, da die Frage des Vermögensverzichts bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Mai 2000 entschieden worden sei. Das Bundesgericht hob diese Entscheide auf. Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet, wobei für die Bemessung das Einkommen des Vorjahres und das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres massgeblich sind. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann daher nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können.Erwägungen
Das…