Erwägungen

Am 27. April 1992 beurkundete Notar W. einen Vertrag, durch den die Gesellschaft P. AG der Gesellschaft SI S. AG eine Liegenschaft in X. für 7,75 Millionen Franken verkaufte. Im Vertrag erklärte der Notar, dass der Erwerb nicht dem Bewilligungsregime des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (ANAG) unterliege, da die Finanzierung durch die Übernahme bestehender Schulden erfolge, von denen 82,4% Hypothekarschulden bei der Bank [Y.] seien.

Als das Grundbuchamt die Bank [Y.] über den Verkauf und die Schuldenübernahme informierte, teilte diese jedoch mit, dass sie der Schuldenübernahme widersprach. Der Notar wurde daraufhin vom Polizeigericht wegen fahrlässiger Angabe unrichtiger Tatsachen gemäß Art. 29 Abs. 2 ANAG verurteilt.

Die kantonale Appellationskammer wies die Beschwerde des Notars ab, da er dem Grundbuchamt fahrlässig unrichtige Angaben über Tatsachen gemacht habe, von denen die Bewilligungspflicht nach ANAG hätte abhängen können. Der Notar erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es befand, dass der Notar der zuständigen Behörde, dem Grundbuchamt, in der Tat eine unrichtige Angabe gemacht hatte, indem er behauptete, die Bank [Y.] finanziere den Erwerber, obwohl diese dem tatsächlich widersprach. Diese Angabe betraf einen für die Anwendung des ANAG relevanten Umstand, nämlich die Finanzierung des Erwerbs.

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