Erwägungen

X. ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Galerie A., einer mehrwertsteuerpflichtigen Kommanditgesellschaft. Im Zeitraum von 2000 bis 2003 entnahm er seiner privaten Kunstsammlung jährlich Werke und übergab diese der Galerie zum Verkauf an Auktionen. Im Jahr 2000 umfasste die Einlieferung 42 Kunstwerke, von denen bis auf vier alle verkauft werden konnten. Die Verkäufe im In- und Ausland beliefen sich auf insgesamt über 1,3 Millionen Franken. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) trug X. daraufhin per 1. Januar 2000 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass X. im massgebenden Zeitraum als Kunstsachverständiger, der seiner namhaften Privatsammlung mehrere Dutzend Werke entnimmt, sie im Auktionshaus, an welchem er beteiligt ist, an Dritte veräussert und in den folgenden Jahren weitere Verkäufe tätigt, selbständig und nachhaltig tätig ist. Damit unterliegt er der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht.

Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Beurteilung der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht eine weite Auslegung des Tatbestandes geboten ist, um die Allgemeinheit der Besteuerung und die Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten. Ausnahmen…