Erwägungen

Die Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) betreiben im Oberhasli zahlreiche Wasserkraftwerkanlagen. Die Landschaft im Norden des Grimselstausees und bis zum Räterichsbodensee wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. Februar 2004 definitiv in das Inventar der Moorlandschaften aufgenommen. Die KWO beantragte später eine Vergrösserung des Grimselsees sowie eine Sanierung und Erhöhung der Staumauern.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Beschluss des Grossen Rates zur Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession auf, da die südliche Perimetergrenze der Moorlandschaft rechtswidrig festgelegt worden sei. Die KWO erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Bundesrat bei der definitiven Abgrenzung der Moorlandschaft "Grimsel" befugt war, die bereits damals bestehenden Ausbaupläne für den Grimselstausee zu berücksichtigen. Art. 23b Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet den Bundesrat ausdrücklich, bei der Abgrenzung von Moorlandschaften die bestehende Nutzung zu berücksichtigen. Dieser Begriff ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte weit auszulegen und umfasst auch im Zeitpunkt der Inventarisierung konkret bestehende Erweiterungsvorhaben.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Bundesrat den Perimeter der Moorlandschaft so festlegte, dass das Ausbauvorhaben "KWO Plus" realisiert werden könne. Dabei nahm er eine Interessenabwägung vor zwischen den öffentlichen Interessen an der geplanten Stauseeerhöhung zur Energieerzeugung einerseits und dem Interesse an einem möglichst…