Erwägungen
In einem Betreibungsverfahren wegen rückständiger Alimentenzahlungen wurde dem Schuldner 20% seines Lohns, entsprechend 52 Rappen pro Arbeitsstunde, gepfändet. Der Gläubiger erhob Beschwerde gegen diese Lohnpfändung und beantragte zusätzlich die Pfändung der übrigen Aktiven sowie der Liegenschaft des Schuldners.
Die Aufsichtsbehörde gab der Beschwerde statt, hob die Pfändungsurkunde auf und wies das Betreibungsamt an, zunächst das pfändbare bewegliche Vermögen und gegebenenfalls auch die Liegenschaft des Schuldners zu pfänden. Die Begründung war, dass künftige Lohnforderungen gemäß Art. 95 Abs. 1 SchKG nicht zu den vorrangig zu pfändenden Forderungen gehören, sondern erst nach der Pfändung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu erfolgen haben.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gläubiger Rekurs mit dem Antrag, die vom Betreibungsamt bereits vollzogene Lohnpfändung solle neben einer allfälligen Liegenschaftspfändung bestehen bleiben.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es führte aus, dass die Aufsichtsbehörde die Lohnpfändung zu Recht aufgehoben habe, da der Gläubiger mit seiner Beschwerde nicht nur weitere Sachpfändungen, sondern auch die Berechnungsgrundlagen der Lohnpfändung selbst angefochten hatte. Somit konnte die Lohnpfändung nicht in Rechtskraft erwachsen, und die Aufsichtsbehörde durfte sie nach ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit überprüfen.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass gemäß der Praxis unter "Forderungen" im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SchKG nicht Lohnguthaben usw. nach Art. 93…