Erwägungen
Das Bundesgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob die Ladeneinbauten im Hauptbahnhof Zürich dem eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren oder dem kantonalen Baubewilligungsverfahren unterstehen. Die Stadt Zürich hatte argumentiert, dass die geplanten Läden und anderen Einrichtungen im Hauptbahnhof dem kantonalen Raumplanungsrecht unterstehen sollten.
Der Sachverhalt zeigt, dass im Zuge des Ausbaus des Hauptbahnhofs Zürich und des Baus des S-Bahnhofs Museumstrasse ein umfangreiches Bauwerk mit vier Ober- und fünf Untergeschossen entstanden ist. Darin befinden sich neben den Bahnbetriebsanlagen auch rund 7'000 m2 Fläche für gewerbliche Nutzungen, insbesondere über 60 Läden und Dienstleistungsbetriebe.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Stadt Zürich ab. Es führte aus, dass die Ladeneinbauten im Hauptbahnhof Zürich aufgrund ihrer baulichen und funktionellen Eingliederung in das Gesamtbauwerk dem eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18 Abs. 1 EBG unterstehen. Obwohl die Ladenflächen mit rund 7'000 m2 einen erheblichen Umfang haben, sind sie im Vergleich zur Gesamtfläche des Bahnhofs von untergeordneter Bedeutung.
Das Bundesgericht betonte, dass die Läden baulich und funktionell keine Selbständigkeit aufweisen, sondern lediglich Einbauten in den Bahnhofanlagen sind. Sie sind in die…