Sachverhalt

Der Fall betrifft den Totschlag eines Schwiegersohnes durch den Schwiegervater, der durch eine heftige Gemütsbewegung verursacht wurde. Der Schwiegervater, [M.], hatte seinen Schwiegersohn, [R.], aufgesucht, um über die Misshandlung seines Enkelkinds und die Probleme in der Ehe seiner Tochter zu sprechen. Während des Gesprächs kam es zu einer Auseinandersetzung, in der R. [M.] beleidigte und provozierte, was zu einer heftigen Gemütsbewegung bei [M.] führte, die schließlich zum Totschlag führte.

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass [M.] die Pistole nicht in der Absicht mitführte, seinen Schwiegersohn zu töten, sondern als Folge eines eigentlichen Wutausbruches ausser sich geriet und ohne vernünftiges Abwägen von Für und Wider in einer heftigen Gemütsbewegung die beiden verhängnisvollen Schüsse abgab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die heftige Gemütsbewegung, die zur Tötungshandlung führte, entschuldbar war. Die Entschuldbarkeit ist nach allgemein ethischen Gesichtspunkten zu beurteilen und setzt voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt ist.

Das Gericht stellte fest, dass die heftige Gemütsbewegung, die die Tötungshandlung auslöste, nach allgemein ethischen Gesichtspunkten entschuldbar war. Der Hintergrund der Tat bildet die schwerwiegende Konfliktsituation, welche [R.] durch die lebensbedrohende Misshandlung des Kindes und durch Tätlichkeiten gegenüber seiner Frau verursacht hatte.

Das…