Sachverhalt

Der Fall betrifft W., einen 1954 in Kinshasa (Zaïre) geborenen Mann, der 1980 sein Land verließ, um sich in Frankreich niederzulassen, wo er Asyl erhielt. Zwischen Januar 1991 und seiner Verhaftung im September 1991 lieferte er in der Schweiz 3,1 kg Hartdrogen, die er auf dem Markt in Amsterdam erworben und teilweise selbst, aber meistens durch Dritte transportieren ließ. Der erzielte Gewinn wurde auf etwa 186'000 Fr. geschätzt.

Das Strafgericht des Bezirks Lausanne verurteilte W. zu 13 Jahren Zuchthaus und zur Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren, wobei es ihm eine Ersatzforderung von 50'000 Fr. und einen Teil der Prozesskosten auferlegte. Das Strafkassationsgericht des Kantons Waadt bestätigte das angefochtene Urteil, und W. legte Beschwerde bei der Strafkassationskammer des Bundesgerichts ein.

Erwägungen

Die Strafkassationskammer des Bundesgerichts prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und befand, dass die gegen W. verhängte Strafe nicht übermäßig streng war. Die Kammer betonte, dass die Festsetzung der Strafe auf der dem Täter zuzurechnenden Schuld und nicht auf der Gefahr beruhen muss, die die Droge, mit der der Handel getrieben wurde, darstellt.

Die Kammer befand auch, dass die Menge der betreffenden Droge und gegebenenfalls deren Reinheit an Bedeutung verlieren, wenn mehrere in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehene erschwerende Umstände vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde angenommen, dass W. die drei Tatbestände des schweren Falls nach…