Erwägungen
T. wurde als Kriminalinspektor beim Kantonalen Polizeikorps Genf eingestellt. Er wurde später schrittweise in verschiedene Dienstgrade befördert, bis er Leiter der Abteilung X wurde. Am 8. Januar 2009 wurde er mündlich über seine Versetzung zur Polizeiwache ab dem 1. Februar informiert. Laut seiner neuen Aufgabenbeschreibung würde er nun unter der fachlichen Leitung eines Juristen arbeiten und als Hauptaufgaben die Erstellung von Verfügungen über administrative Haft, die Teilnahme an Sitzungen mit dem Genfer Kantonalen Amt für Bevölkerung, die Bearbeitung von Fällen administrativer Haft, die Zusammenarbeit mit der Abteilung für Verwaltungsermittlungen und die Vertretung des Juristen bei dessen Abwesenheit haben. Er hätte in dieser neuen Verwendung keine Führungsaufgaben mehr.
T. beschwerte sich bei der Polizeichefin, dass seine Versetzung keine formelle Entscheidung gewesen sei, seine Verfahrensrechte nicht gewahrt worden seien und er durch die Versetzung in eine untergeordnete Funktion versetzt worden sei. Die Polizeichefin erklärte, dass die Versetzung aufgrund der für die Polizei geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei und keine disziplinarische Maßnahme darstelle.
T. erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf, das die Beschwerde für unzulässig erklärte, da die Umsetzung des Betroffenen eine interne Verwaltungsmaßnahme ohne disziplinarischen Charakter sei und daher keine anfechtbare Verfügung darstelle.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Versetzung von T. zur Polizeiwache, auch wenn sie für ihn keine finanziellen Konsequenzen hat, nicht nur die Organisation des Polizeidienstes betrifft, sondern auch seine Rechtsstellung als Inhaber von Rechten und Pflichten gegenüber dem Staat beeinflussen kann. Sie geht über die Erfüllung der ihm in seinem üblichen Tätigkeitsbereich obliegenden Aufgaben…