Erwägungen
Am 17. Januar 2008 stellte die A.X. AG bei der Einwohnergemeinde Burgdorf ein Baugesuch für die Errichtung und den Betrieb eines Bauschuttaufbereitungsplatzes im Freien auf der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. x. Gegen das Bauprojekt erhoben mehrere Nachbarn Einsprache. Die Bau- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Burgdorf verweigerte schliesslich die Gesamtbaubewilligung.
Gegen die Verweigerung der Bewilligung reichte die A.X. AG Beschwerde ein. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hiess die Beschwerde gut und erteilte die Gesamtbewilligung. Dagegen erhoben die Nachbarn Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerden gutgeheissen und die Gesamtbewilligung verweigert hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der A.X. AG abgewiesen. Es kam zum Schluss, dass der vom mobilen Brecher verursachte Lärm die Immissionsgrenzwerte deutlich übersteigt und eine Ausnahme von den Grenzwerten nicht zulässig ist.
Das Bundesgericht führte aus, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Lärms nicht auf einen jahresdurchschnittlichen Mittelungspegel, sondern auf die durchschnittliche Lärmbelastung während der effektiven Betriebszeit des mobilen Brechers abzustellen ist. Eine Umrechnung des Lärms, wie sie bei Verkehrsanlagen zulässig ist, kommt hier nicht in Frage, da die vorliegende…