Erwägungen
In der Betreibung Nr. 6932 für Alimente des Sohnes Gerhard pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 am 17. Oktober 1955 vom Stundenlohn des Schuldners Mühlethaler je 43 Rappen. Der Schuldner beschwerte sich gegen diese Lohnpfändung, da er der Ansicht war, dass die Hälfte des Arbeitsverdienstes seiner Ehefrau sowie die monatlichen Abzahlungen für zwei Schlafcouches in das Existenzminimum einzubeziehen seien.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde ermässigte die Lohnpfändung auf 42 Rp. pro Arbeitsstunde, da der Teuerungszuschlag für die Berechnung des Existenzminimums erhöht worden war. Die vom Schuldner vorgebrachten Beschwerdegründe wurden jedoch als unzutreffend bezeichnet.
Mit einem Rekurs hält der Schuldner an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist den Rekurs ab. Es entscheidet, dass die Abzahlungen für die Schlafcouches nicht als zum Notbedarf gehörende Aufwendungen berücksichtigt werden können, da kein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers vorliegt.
Hinsichtlich des Beitrags der Ehefrau an die ehelichen Lasten stellt das Bundesgericht fest, dass eine solche Beitragspflicht grundsätzlich ohne weiteres besteht, sofern nicht die Arbeit der Ehefrau im Haushalt und allenfalls im Geschäft des Ehemannes bereits als ausreichender Beitrag erscheint. Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau angesichts des zu knappen…