Erwägungen

Im Rahmen der Sendung "10 vor 10" strahlte das Fernsehen DRS am 29. September 1992 einen Beitrag über den Tod des zehnjährigen Schülers Mansour im Zürcher Schulhaus "Letten" aus. Der Beitrag sollte den Umgang der Schule und der Behörden mit dem Todesfall aufzeigen. Der Lehrer X., der in einer Sequenz des Beitrags als angeblich "kräftig mitbrüllend" dargestellt wurde, gelangte gegen den Beitrag an die Ombudsstelle DRS und an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese hiess seine Beschwerde gut und stellte fest, dass der Beitrag Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) verletzt habe.

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die das Bundesgericht abweist.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Ausweitung der Überprüfung durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz über die konkret beanstandete Sequenz hinaus auf den ganzen Beitrag bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz ist befugt, die Frage der Verletzung von Programmvorschriften unter jedem aufgrund der Aktenlage in Betracht fallenden Gesichtspunkt zu prüfen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der beanstandete Beitrag "Tod auf dem Schulhof" gegen Art. 4 RTVG verstößt. Der Beitrag lässt dem Zuschauer…