Erwägungen

Die BP Service-Stellen Wollishofen, Wiedikon und Airport betreiben rund um die Uhr geöffnete Tankstellen mit Bistros und Shops, in denen neben Treibstoffen auch Detailhandelsartikel wie Snacks, Süßwaren, Getränke und Non-Food-Produkte verkauft werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wies die Gesuche der Beschwerdeführerinnen ab, Personal auch zwischen 01.00 und 05.00 Uhr für den Betrieb der Tankstellenshops beschäftigen zu dürfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des SECO. Das Arbeitsgesetz verbietet grundsätzlich die Nachtarbeit, um den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belastungen der Arbeitnehmenden Rechnung zu tragen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Nachtarbeit "unentbehrlich" ist und im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Das Angebot in den Tankstellenshops der Beschwerdeführerinnen erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da der Wunsch nach Detailhandelsprodukten außerhalb der Nachtzeiten befriedigt werden kann und es sich nicht um ein Angebot handelt, an dem in der Nacht ein im überwiegenden öffentlichen Interesse zu befriedigendes Bedürfnis besteht.

Das Bundesgericht führt aus, dass Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot im…