Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer (A.) gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
Gericht: Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Datum: 21. November 2018
Hauptsache: Aufrechnung von steuerbarem Einkommen und Vermögen für die Steuerperioden 2003 und 2004, insbesondere im Zusammenhang mit einer geldwerten Leistung, Zinsaufwand, Zusammenarbeitsvertrag und Überweisungen.
Hintergrund: Die Steuerverwaltung veranlagte A. für die Steuerperioden 2003 und 2004, wobei verschiedene Beträge als steuerbares Einkommen aufgerechnet wurden. A. erhob Beschwerde gegen diese Veranlagungen, insbesondere gegen die Aufrechnung einer geldwerten Leistung, die er als Darlehen betrachtete.
Prozessuales: A. argumentierte, dass das Veranlagungsverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Steuerstrafverfahren sistiert werden sollte. Er beanstandete auch Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere hinsichtlich Akteneinsicht und Konfrontationseinvernahme.
Materiellrechtliches: Die Vorinstanz und die Steuerverwaltung stützten die Aufrechnung auf eine vermeintliche geldwerte Leistung, die A. als Darlehen betrachtete. A. bestritt die Werthaltigkeit der Beteiligung und die Berechtigung der Aufrechnung.
Erwägungen
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die U.-Beteiligung von der B. AG lediglich treuhänderisch übertragen wurde und ihr Wert nicht 45 Mio. Franken, sondern nur 800'800 Franken betrug. Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig und verletzen nicht das rechtliche Gehör. Die Voraussetzungen für eine geldwerte Leistung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind erfüllt, da die B. AG keine adäquate Gegenleistung für die Zahlung von 45 Mio. Franken erhielt. Die Zahlung stellt somit eine geldwerte Leistung dar, die beim Beschwerdeführer als Ertrag aus beweglichem Vermögen aufzurechnen ist.
Die angeblichen Zinsen von 275'043 Franken sind nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind entsprechend aufzurechnen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass das Darlehen als verdeckte Kapitaleinlage zu qualifizieren sei, ist nicht stichhaltig, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den…