Erwägungen

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) legten dem Bundesamt für Verkehr (BAV) am 29. November 2010 den Pflichtenheft bzw. den Anforderungskatalog samt Typenskizzen für die neu zu bauenden Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 zur Genehmigung vor. Darin waren Angaben zur behindertengerechten Gestaltung enthalten, insbesondere ein Rollstuhlbereich mit drei Rollstuhlplätzen und einer rollstuhlgängigen Universaltoilette im unteren Stockwerk des "Mittelwagen Restaurant" des IC200-Moduls.

Das BAV genehmigte den Pflichtenheft unter mehreren Auflagen, darunter die Auflage, die Umsetzung der behindertengerechten Gestaltung schriftlich zu bestätigen und eine Differenzbetrachtung zur Eisenbahnverordnung (EBV) und zur Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) vorzulegen.

Gegen diese Verfügung erhoben der Verein Integration Handicap und die Stiftung zur Förderung einer behindertengerechten baulichen Umwelt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangten unter anderem, den Rollstuhlbereich in einen dem Speisewagen benachbarten Wagen zu verlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden teilweise gut und ordnete an, dass der Rollstuhlbereich mit drei Stellplätzen und einer rollstuhlgängigen Toilette in einen anderen Wagen zu verlegen sei, während die Verpflegungszone im Unterdeck des Speisewagens mit zwei Rollstuhlplätzen und einer rollstuhlgängigen Universaltoilette beizubehalten sei.

Gegen dieses Urteil erhoben die SBB Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die im Pflichtenheft und den Typenskizzen vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit der Verpflegungszone für Mobilitätsbehinderte im Unterdeck des Speisewagens nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Diskriminierung oder Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen führt.

Das Gericht argumentierte, dass Rollstuhlfahrer zwar nicht jeden Teil des Zuges in absolut gleicher Weise wie nicht Behinderte nutzen können, dies aber allein noch keine unzulässige Erschwerung des Zugangs oder…