Erwägungen

Andrea [H.], geboren am 1. April 1958, ist der aussereheliche Sohn von [B.] und steht unter Vormundschaft. [B.] bezieht seit dem 1. September 1975 eine ganze Ehepaar-Invalidenrente und erhält zusätzlich eine einfache Kinderrente von Fr. 356.-- im Monat für Andrea H. Der Vormund von Andrea [H.] ersuchte die Ausgleichskasse, die Kinderrente, die vom ausserehelichen Vater nicht weitergeleitet werde, sei ihm zu überweisen. Die Ausgleichskasse verfügte daraufhin, die Zusatzrente für den ausserehelichen Sohn werde ab 1. März 1976 der Vormundschaftsbehörde ausbezahlt.

[B.] beschwerte sich gegen diese Verfügung mit dem Antrag, die Kinderrente sei weiterhin ihm selbst auszurichten. Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt hob die Verfügung auf und wies die Ausgleichskasse an, die Kinderrente weiterhin [B.] auszurichten.

Der Vormund von Andrea [H.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Kinderrenten für die Zeit von September 1975 bis Juli 1976 seien ihm auszubezahlen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass Andrea [H.] durch den vorinstanzlichen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, weshalb er zur Beschwerdeführung berechtigt ist.

In materieller Hinsicht stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der Rente gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind. Allerdings hat die Rechtsprechung ergänzende Regeln aufgestellt und eine Auszahlung der Kinderrente an Dritte auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen des Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind. Diese Praxis lässt sich sinngemäß auch auf die Auszahlung von Kinderrenten für unter Vormundschaft stehende aussereheliche Kinder anwenden.

Da Andrea [H.] nicht im Haushalt des ausserehelichen Vaters lebt und sich dessen Unterhaltspflicht auf einen monatlichen Beitrag von Fr. 200.-- beschränkt, wäre [B.] verpflichtet gewesen, die Kinderrente dem Vormund…