Erwägungen
Mit Verfügung vom 17. Juli 1987 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich Jacques E.-H. (geb. 9. September 1923) mit Wirkung ab 1. Dezember 1986 eine einfache ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für seine 1928 geborene Ehefrau Antoinette zu. Nach Erreichen des AHV-rechtlichen Rentenalters durch Jacques E. ersetzte die Ausgleichskasse die Invalidenrente auf den 1. Oktober 1988 durch eine ordentliche einfache Altersrente.
Jacques E. beschwerte sich bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich und beantragte die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre, da er während seiner Studienzeit 1948 bis 1951 und während seines Überseeaufenthalts 1971/72 ebenfalls Beiträge bezahlt habe, die ihm jedoch zu Unrecht nicht angerechnet worden seien. Die Rekurskommission trat jedoch mit Verfügung vom 22. November 1989 auf die Beschwerde nicht ein, da nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts bei der Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente die Grundlagen, welche zur rechtskräftigen Bestimmung der Invalidenrente geführt haben, im Beschwerdefall betreffend die Altersrente vom Richter nicht mehr abgeändert werden dürfen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese bisherige Rechtsprechung nun geändert. Es führt aus, dass bei der Ablösung einer Invalidenrente durch eine neue Hauptrente die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht ausschließt.
Die Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente beruht auf einem neuen Versicherungsfall (Erreichen des AHV-Rentenalters), weshalb es sich um die Zusprechung einer neuen Rentenart handelt. Damit liegt ein neuer Anfechtungsgegenstand vor, dem die formelle…