Erwägungen
Am 4. September 2008 ersuchte X., Inhaber eines Garagenbetriebes, das Betreibungsamt Basel-Stadt um Auskunft über Betreibungen und offene Verlustscheine gegen Z., wohnhaft in Basel. X. bat um vollständige Auszüge bzw. Kopien der betreffenden Pfändungsprotokolle. Das Betreibungsamt sandte ihm daraufhin einen detaillierten Betreibungsregisterauszug, verweigerte jedoch die Herausgabe der Pfändungsprotokolle.
X. gelangte mit Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde und verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Kopien der letzten zwei Pfändungsakten betreffend Z. auszuhändigen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab.
X. führte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, welches die Beschwerde gutgeheißen hat.
Erwägungen
Gemäß Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den vorgelegten Abzahlungsvertrag ein hinreichendes Interesse glaubhaft gemacht hat und Anspruch auf einen detaillierten Betreibungsregisterauszug hat.
Umstritten war, ob der Beschwerdeführer weitergehend auch Einsicht in die Protokolle der beiden zuletzt vollzogenen Pfändungen nehmen darf. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als nicht betreibender Gläubiger, der die Möglichkeit einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung prüfen will, Anspruch auf Einsicht in die Pfändungsprotokolle hat. Dies, da der detaillierte…