Erwägungen
Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau des Kantons Zürich erteilte der Amstutz Altöl AG eine Bewilligung zur Entgegennahme, Behandlung und Weiterleitung bestimmter Sonderabfälle. Dabei wurde die Firma verpflichtet, eine Barkaution oder gleichwertige Sicherheit in Höhe von 1 Million Franken zu leisten, um die dem Kanton Zürich anfallenden Kosten im Zusammenhang mit allfälligen Ersatzvornahmen abzudecken.
Die Amstutz Altöl AG rekurrierte gegen diese Verpflichtung zur Sicherheitsleistung. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs teilweise gut und verwies die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Höhe der Sicherheitsleistung an das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau zurück. Die Amstutz Altöl AG erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass weder das Umweltschutzgesetz noch die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Sicherheitsleistung enthalten. Allerdings sei diese Auflage mit dem Bundesumweltschutzrecht vereinbar, da die Kantone gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes befugt seien, im Rahmen des Gesetzes eigene Vorschriften zu erlassen, solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht habe.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Vorschriften über die Bewilligung zur Annahme von Sonderabfällen in der…