Erwägungen

[N.] ist als selbständiger Ingenieur tätig und befasst sich mit der Konstruktion von verleimten Fassadenelementen, sogenannten Sandwich-Platten. Er schloss mit verschiedenen Unternehmen, darunter der X. AG, Verträge in eigenem Namen ab. [N.] berechnete die Preise, zeichnete die Konstruktionspläne und besorgte das Material. Anschliessend übermittelte er die Bestellungen an die X. AG, die die Platten nach seinen technischen Angaben herstellte, versandte und den Preis bezog. [N.] erhielt dafür eine als Provision bezeichnete Vergütung.

[N.] machte gegenüber der X. AG einen Provisionsanspruch geltend, woraufhin die X. AG widerklageweise einen Betrag als Ersatz für Schäden aus untauglichen Konstruktionsplänen verlangte. Das Kantonsgericht St. Gallen hiess die Widerklage im Umfang von Fr. 50'421.75 gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei der Vertragsbeziehung zwischen [N.] und der X. AG um ein gemischtes Vertragsverhältnis handelt, bei dem [N.] der X. AG sein technisches Know-how zur Verfügung gestellt und dafür eine Vergütung erhalten hat. Insoweit beurteilen sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Regeln des sogenannten Know-how-Vertrages, der als Lizenzvertrag erscheint.

Im Lizenzverhältnis, insbesondere im entgeltlichen, hat der Lizenzgeber ([N.]) für die technische Ausführbarkeit und Brauchbarkeit seiner Anweisung zum technischen…