Erwägungen

D., geboren 1965, war bis Ende 1996 bei der Konkordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, obligatorisch krankenversichert. Er stand seit Oktober 1989 in psychiatrischer Behandlung, die zunächst von der Konkordia übernommen wurde. Ab Mai 1996 beantragte D. die Übernahme der Kosten für eine wöchentliche einstündige Therapiesitzung, was die Konkordia nur teilweise bewilligte.

D. erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Konkordia, woraufhin das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde abwies. D. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die delegierte ärztliche Psychotherapie, also die Behandlung durch einen vom Arzt angestellten nichtärztlichen Psychotherapeuten, auch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) als Leistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzuerkennen ist, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) sind grundsätzlich maximal zwei Sitzungen pro Woche in den ersten drei Jahren, eine Sitzung pro Woche in den folgenden drei Jahren und danach eine Sitzung alle zwei Wochen zu Lasten der Versicherung vorgesehen. Eine "begründete Ausnahme" von dieser Regelung, die eine höhere Sitzungsfrequenz erlaubt, liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn besondere Umstände gemäß überzeugend begründeter ärztlicher…