Erwägungen
Am 11. Dezember 1993 fuhr [L.] mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse J 18 von Laufen in Richtung Aesch. Sein Wagen befand sich an dritter Stelle in einer Fahrzeugkolonne mit vier Fahrzeugen. Nach einer S-Kurve ausserhalb der Gemeinde Duggingen setzte der vierte (hinterste) Fahrzeuglenker zum Überholen der vor ihm fahrenden Kolonne von drei Fahrzeugen an. [L.] beschleunigte ebenfalls und folgte diesem überholenden Fahrzeug. In diesem Zeitpunkt näherten sich auf der Gegenfahrbahn zwei Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h. Der Lenker des vierten Fahrzeuges überholte mit hohem Tempo die beiden vordersten Fahrzeuge der Kolonne, welche mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unterwegs waren, und bog rechtzeitig wieder auf die rechte Fahrbahn ein. [L.] gelang dies dagegen nicht mehr. Es kam zu einer heftigen Frontalkollision, bei der [L.] schwer verletzt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von [L.] wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass [L.] das Überholmanöver unter den gegebenen Umständen (relativ schmale…