Erwägungen
- Eugène Mamin und André Ecoffey sind Miteigentümer eines Grundstücks in Lausanne, wobei Mamin ein Viertel und Ecoffey drei Viertel hält. - Mamin hat eine Klage auf Teilung des Grundstücks in Natur eingereicht, während Ecoffey die öffentliche Versteigerung oder den Verkauf unter Miteigentümern beantragt hat. - Der Präsident des Gerichts in Lausanne hat den Antrag auf Teilung in Natur abgelehnt und den Verkauf des Grundstücks unter Miteigentümern angeordnet. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. - Das Kantonsgericht Waadt hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und befunden, dass der Richter sein Ermessen nicht überschritten hat. - Mamin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde zur Aufhebung des Urteils eingelegt und seine ursprünglichen Anträge wiederholt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat befunden, dass auch wenn eine Teilung in Natur ohne wesentliche Wertminderung des Grundstücks möglich wäre, der Richter nicht verpflichtet ist, diese anzuordnen. Er hat einen Ermessensspielraum, um die für den Einzelfall fairste Lösung unter Berücksichtigung der Umstände, der Art der Sache und der Bedürfnisse der Miteigentümer zu wählen.
Im vorliegenden Fall hat der Richter entschieden, dass die Teilung in Natur…