Erwägungen
Das Staatssekretariat für Wirtschaft klagte gegen D. und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Es ging um die Rückforderung von Versicherungsleistungen, die D. formlos zugesprochen wurden.
Das Bundesgericht musste entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Verwaltung auf eine formlos zugesprochene Leistung zurückkommen kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen nach Art. 95 AVIG den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung unterliegt, unabhängig davon, ob die Leistungen förmlich oder formlos verfügt wurden.
Bei formellen Verfügungen darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist darauf zurückkommen, ohne dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen. Bei faktischen Verfügungen wie Bezügerabrechnungen ist der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen jedoch kein längerer Zeitraum zuzubilligen.
Eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der…