Erwägungen

A.X. mit Wohnsitz in L., Kanton Zürich, ist als Liegenschaftenhändler in mehreren Kantonen tätig. Im Jahr 2003 erzielte er Grundstückgewinne im Kanton Zürich, die mit der zürcherischen Grundstückgewinnsteuer erfasst wurden. Zudem veräußerte er seinen Anteil an einer Überbauung in M., Kanton Aargau.

In der interkantonalen Steuerausscheidung für die Zürcher Staats- und Gemeindesteuern 2003 berücksichtigte das Kantonale Steueramt Zürich von den geltend gemachten Vorjahresverlusten von insgesamt Fr. 4'099'151.- nur einen Anteil von Fr. 740'723.- zu Lasten des Hauptsteuerdomizils L., den überwiegenden Verlustanteil von Fr. 3'197'599.- wies es dem Kanton Aargau zu. Die Zürcher Grundstückgewinne blieben dabei unberücksichtigt.

In der Veranlagung für die aargauischen Kantons- und Gemeindesteuern 2003 berücksichtigte die Steuerkommission der Gemeinde M. den Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung an der Überbauung in M. und von den im Kanton Zürich geltend gemachten Vorjahresverlusten einen Betrag von Fr. 1'566'823.-.

Die Steuerpflichtigen führten beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung gegen die Kantone Zürich und Aargau sowie gegen die Zürcher Gemeinden mit Grundstückgewinnen im Jahr 2003.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zürich gut. Es führt aus, dass der Kanton Zürich in seiner Steuerausscheidung die zürcherischen Liegenschaftsgewinne berücksichtigen muss, um vergleichbare Verhältnisse im interkantonalen Verhältnis zu schaffen. Durch die Nichtberücksichtigung der Zürcher Grundstückgewinne hat der Kanton Zürich das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verletzt.

Das Bundesgericht weist jedoch die Beschwerde gegenüber dem Kanton…