Erwägungen

Der Fall betrifft Lotto-Veranstaltungen, die X. am 22. April 2006, 7. Mai 2006 und 27. Mai 2006 in einem Hotel unter dem Namen "X.'s Super Lotto" durchführte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhob Anklage gegen X. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG).

Die Bezirksgerichtliche Kommission Bischofszell verurteilte X. daraufhin wegen Verstößen gegen das LG zu einer Buße. Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X. jedoch in der Berufungsinstanz vom Vorwurf frei, da es die Veranstaltungen als bundesrechtlich zulässige Tombolas im Sinne von Art. 2 LG einstufte. Die Staatsanwaltschaft führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den nach Art. 1 LG grundsätzlich verbotenen Lotterien und den gemäß Art. 2 LG allenfalls kantonal geregelten Tombolas.

Entscheidend sind der Zweck der Veranstaltung und die Person des Veranstalters. Bundesrechtlich zulässige Tombolas im Sinne von Art. 2 LG sind Veranstaltungen, die von einem Verein oder einer vergleichbaren Organisation als Unterhaltungsanlass des Vereins oder als Bestandteil eines solchen Anlasses durchgeführt werden, um Mittel für die Finanzierung des Vereinszwecks zu beschaffen. Lotterien,…