Erwägungen

Nach Kontakten mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Frühsommer 1998 beschloss der Stiftungsrat der Krankenkasse Visana, sich in acht Kantonen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zurückzuziehen. Am 26. August 1998 reichte die Visana beim BSV ein Gesuch um Bewilligung dieses Rückzugs ein. Daraufhin wandten sich die CSS Versicherung, die SWICA Gesundheitsorganisation und die Helsana Versicherungen AG (die drei Versicherer) am 9. September 1998 mit einem Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das BSV. Mit Verfügung vom 16. September 1998 entzog das EDI der Visana die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung in den acht Kantonen per 31. Dezember 1998 und ordnete verschiedene Auflagen an.

Die drei Versicherer erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des EDI, mit materiellen Anträgen auf Aufhebung oder Änderung der Verfügung sowie mit prozessualen Anträgen auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren und Beiladung in das Beschwerdeverfahren der Visana.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte zunächst, ob den drei Versicherern im Verfahren betreffend den Entzug der Bewilligung der Visana Parteistellung zukommt und ihnen damit die geltend gemachten Gehörs- und Verfahrensrechte zustehen.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Krankenkassen als gesetzliche Durchführungsorgane der obligatorischen Krankenversicherung zwar faktisch von der Verfügung betroffen sind, ihnen aber im Gegensatz zu Privaten keine…