Erwägungen

Der Fall betrifft einen obligatorisch Versicherten, dem die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten war. Er stellte ein Gesuch auf Herabsetzung oder Erlass seiner Beiträge gemäß Art. 11 Abs. 1 AHVG. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich erließen eine Verfügung, gegen die der Versicherte Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhob.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste beurteilen, ob die Vorinstanzen Bundesrecht verletzt haben, den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt haben.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung beurteilt der Sozialversicherungsrichter die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.

Für die richterliche Kontrolle von Verfügungen über Erlass oder Herabsetzung von Forderungen des Versicherungsträgers sind jedoch besondere Grundsätze wegleitend: Der endgültige Erlass- bzw. Herabsetzungsentscheid muss auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Der erstinstanzliche Richter kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verwaltungsverfügung zur Zeit ihrer Eröffnung richtig war, und es der Partei überlassen, eine neue Verfügung zu provozieren.

Für das letztinstanzliche Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt, dass es grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist und neue Tatsachen, die erst nach Abschluss…