Erwägungen

F. X und sein Bruder S. X waren bis zum 31. Dezember 1996 bei der Krankenkasse CPT versichert. Im Jahr 1996 erhielten sie Prämienverbilligungen der Krankenversicherung für Versicherte mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Am 3. März 1997 erstattete die CPT F. X einen Betrag von 534,85 Franken, der den Prämien für die Monate Juli bis September 1996 abzüglich Kostenbeteiligungen und einer Prämiendifferenz entsprach. Die Kasse stellte jedoch fest, dass die beiden Brüder in diesem Zeitraum eine doppelte Prämienverbilligung erhalten hatten. Daher forderte sie am 3. Februar 1998 von F. X einen Betrag von 677,40 Franken zuzüglich Zinsen zurück.

F. X erhob Einspruch gegen diese Entscheidung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf wies seine Beschwerde ab und ordnete die endgültige Aufhebung des Einspruchs bis zur Höhe von 677,40 Franken zuzüglich Zinsen an.

F. X legte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es ist der Ansicht, dass, soweit die angefochtene Entscheidung die Rückerstattung der Prämienverbilligung betrifft, sie auf kantonalem und nicht auf Bundesrecht beruht. Daher ist nur die öffentlich-rechtliche Beschwerde zulässig.

Hinsichtlich der Kostenbeteiligungen und des Prämiensaldos stützt sich das Urteil jedoch auf das Bundesrecht der Sozialversicherung. In diesen Punkten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher zulässig.

Das…