Erwägungen
Die Bank in Langenthal gewährte dem Schuldner Hans Glauser einen Kredit und sicherte sich diesen durch einen Forderungsabtretungsvertrag. Als Glauser eine Nachlassstundung von vier Monaten erhielt, ernannte die Nachlassbehörde Johann Sidler als Sachwalter. Die Bank in Langenthal beschwerte sich gegen den Schuldner und den Sachwalter wegen Vertragsverletzung, da der Schuldner sich weigerte, ihr Einsicht in seine Bücher zu gewähren.
Die untere Aufsichtsbehörde gab der Beschwerde teilweise statt und entschied, dass der Schuldner dem Abtretungsvertrag bis zum Tag der Stundungsbewilligung nachkommen müsse. Für die Zeit der Nachlassstundung seien die Ansprüche der Bank aus dem Vertrag jedoch aus ernsthaften Gründen bestritten, sodass alle nach dem Datum der Stundung erlaufenen Buchforderungen des Schuldners als strittig zu betrachten und zu sistieren seien.
Sowohl die Bank als auch der Schuldner und der Sachwalter rekurrierten gegen diesen Entscheid. Die obere Aufsichtsbehörde hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und trat auf die Beschwerde der Bank nicht ein, da der Sachwalter dem Schuldner lediglich eine Rechtsauskunft erteilt, aber keine Weisung gegeben habe. Nur der Schuldner könne sich gegen Weisungen des Sachwalters beschweren, nicht aber ein Gläubiger.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer kam zu folgendem Schluss
1. Die Beschwerde der Bank gegen den Sachwalter war zulässig, da dieser dem Schuldner eine verbindliche Weisung erteilt hatte, den Begehren der Bank nicht zu entsprechen. Als betroffener Gläubiger war die Bank zur Beschwerde…