Erwägungen

Die 1963 geborene [H.] bezieht seit Februar 2001 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Oktober 2009 ersuchte sie um Revision der Invalidenrente. Die IV-Stelle Bern zog verschiedene medizinische Berichte bei und empfahl, ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. [H.] verwahrte sich gegen die bezeichneten medizinischen Experten und machte Gegenvorschläge.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. [H.] führt daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst die Rechtsfrage geklärt, ob die Beschränkung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip auf Begutachtungen mit drei und mehr Fachdisziplinen nach Art. 72bis IVV rechtmäßig ist. Die Mehrheit der beiden sozialrechtlichen Abteilungen hat diese Frage bejaht.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 generelle Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert. Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen, die nicht nach dem…