Erwägungen

Im Dezember 1958 und Januar 1963 gebar Frau H. zwei Kinder. Im Sommer 1966 focht ihr Ehemann die Ehelichkeit der beiden Kinder gerichtlich an. Frau H. gab vor dem Friedensrichter und dem Bezirksgericht zu, dass der Kläger nicht der Vater der Kinder sei. Medizinische und anthropologisch-erbbiologische Gutachten bestätigten, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Vater sein konnte. In der Schlussverhandlung vor dem Bezirksgericht erklärte Frau H., die Klage anzuerkennen, beantragte aber, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Das Bezirksgericht erklärte daraufhin die beiden Kinder für unehelich. Gegen dieses Urteil appellierte nur Frau H., nicht jedoch die mitbeklagten Kinder. Das Obergericht trat auf die Appellation nicht ein, da es die Erklärung von Frau H. als Anerkennung der Klage und damit als Zustimmung zum Urteil des Bezirksgerichts interpretierte, so dass Frau H. durch dieses Urteil nicht beschwert und daher nicht zur Weiterziehung befugt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Obergericht den Entscheid zu Recht auf kantonales Prozessrecht gestützt hat, da die Auslegung von Prozesserklärungen, die sich auf das Prozessrecht auswirken, Sache des kantonalen Rechts ist. Das Bundesgericht sieht auch keinen Verstoss gegen die für den Anfechtungsprozess geltenden Vorschriften von Art. 158 ZGB, da Frau H. während des erstinstanzlichen…