Erwägungen
Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) buchte bei der publisuisse SA, einer Tochtergesellschaft der SRG, Werbezeit für einen selbstproduzierten Spot. Dieser bestand aus einer Seite mit dem Logo des Vereins, einem Hinweis auf dessen Internetseite und der Ergänzung "was andere Medien totschweigen". Die publisuisse SA strahlte diesen Spot zunächst aus, lehnte jedoch eine überarbeitete Version mit dem Zusatz "was das Schweizer Fernsehen totschweigt" ab.
Gegen diese Verweigerung der Ausstrahlung des überarbeiteten Spots gelangte der VgT an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), die seine Beschwerde abwies. Das Bundesgericht hieß die Beschwerde des VgT gegen den Entscheid der UBI gut und stellte fest, dass die Verweigerung der Ausstrahlung des Werbespots in der zweiten Fassung die verfassungsmäßigen Rechte des VgT verletzt hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die SRG im Werbebereich grundrechtsgebunden ist und dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung tragen muss. Die bloße Befürchtung, eine umstrittene Werbung könnte dem Ruf der SRG abträglich sein, stellt kein hinreichendes Interesse dar, die Ausstrahlung eines kritischen Werbespots zu verweigern, solange der Auftraggeber nicht widerrechtlich handelt.
Eine Einschränkung der…