Erwägungen

[K.] arbeitete vom 1. November 1981 bis zum 31. Januar 1985 als Service-Angestellte. Mit dem Arbeitgeber [L.] hatte sie eine ausschliessliche Umsatzentschädigung von 18% vereinbart. Im Oktober 1985 klagte [K.] gestützt auf den L-GAV gegen [L.] auf Bezahlung von Fr. 23'000.-- (später reduziert auf Fr. 20'855.60), da sie den gemäss L-GAV geschuldeten Festlohnanteil von Fr. 450.-- bzw. Fr. 510.-- pro Monat geltend machte.

Das Amtsgericht Luzern-Stadt schützte die Klage am 27. Oktober 1986 im Umfang von Fr. 6'679.-- nebst Zins. Auf Berufung beider Parteien bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 17. August 1989 das erstinstanzliche Urteil. Die von [K.] gegen das obergerichtliche Urteil erhobene eidgenössische Berufung wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 32 L-GAV die Arbeitnehmerin bei der direkten Umsatzentlöhnung Anspruch auf einen Umsatzanteil von mindestens 13,04% des erzielten Bruttoumsatzes sowie auf einen festen Lohnanteil von mindestens Fr. 450.-- bzw. Fr. 510.-- pro Monat hat.

Nach Art. 357 Abs. 2 OR kann von den Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages nur abgewichen werden, wenn die entsprechenden Abreden sich zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Der Günstigkeitsvergleich ist über den Gruppenvergleich vorzunehmen, bei dem die Gesamtheit der…