Erwägungen

Es geht um das Verhältnis zwischen der öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftungspflicht gemäß dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und den privatrechtlichen Mietverträgen zwischen dem Inhaber des Apparthotels und den Eigentümern der einzelnen Wohnungen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass mit den ursprünglichen Mietverträgen ein wirtschaftlicher Hotelbetrieb nicht möglich sei und daher eine Anpassung der Verträge erforderlich sei, um die Bewirtschaftungspflicht erfüllen zu können. Die Vorinstanzen haben die Parteien zur Einhaltung der ursprünglichen Verträge ermahnt und die Beschwerdegegner verpflichtet, einen neuen, wirtschaftlich tragbaren Mietvertrag abzuschließen, ohne jedoch einen bestimmten Vertragsinhalt vorzuschreiben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Verwaltungsbehörden befugt sind, die Wohnungseigentümer unter Androhung des Widerrufs der Bewilligung zu ermahnen, bestimmte von den Behörden inhaltlich festgelegte Änderungen der Mietverträge zu akzeptieren, wenn tatsächlich mit den bisherigen Konditionen eine wirtschaftlich tragbare Hotelbewirtschaftung nicht möglich ist. Dabei sind die Interessen…