Erwägungen

Der 1951 geborene Jovica Rajic erhielt seit Juni 1977 eine halbe einfache Invalidenrente mit Zusatzrenten für seine Ehefrau und minderjährigen Kinder. Mit Verfügung vom 26. April 1979 hob die Ausgleichskasse diese Rente mit Wirkung auf den 30. April 1979 auf, da der Invaliditätsgrad nach Feststellungen der Invalidenversicherungs-Kommission nur noch 32% betrage. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, ihm weiterhin die Rente auszurichten. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Beschwerdeführer die Rente für den Monat Mai 1979 auszurichten, wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Zeit ab Juni 1979 jedoch ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte der Versicherte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vollumfänglich wiederherzustellen, da er bei Entzug der Rente auf die Fürsorge angewiesen wäre, was einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bedeuten würde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass gemäss Art. 97 Abs. 2 AHVG die Ausgleichskasse befugt ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung betrifft. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung jedoch wiederherstellen, wenn die Gründe dafür eindeutig schwerer wiegen als jene für einen sofortigen Vollzug.

Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Verwaltung…