Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der vom Kanton Basel-Stadt wegen mehrerer Straftaten angeklagt wurde. Die Vorinstanz hatte eine Strafmilderung nach Art. 64 Abs. 8 StGB abgelehnt, da die ordentliche Verjährungsfrist noch nicht fast abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz die "verhältnismäßig lange Zeit" seit den Taten falsch ausgelegt habe.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte klar, dass für die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 8 StGB erfüllt sind, der Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils maßgeblich ist, da der Beschwerdeführer Appellation mit Devolutiv- und Suspensivwirkung eingelegt hatte. Selbst wenn der 14. Dezember 1988 als relevanter Zeitpunkt betrachtet würde, sei aber fraglich, ob tatsächlich eine "verhältnismäßig lange Zeit" seit den Taten (Anfang der 1980er Jahre) verstrichen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass für die Anwendung von Art. 64 Abs. 8 StGB entscheidend ist, ob die Strafverfolgung der ordentlichen Verjährung nahe ist. Dies bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Sachurteils. Da der Beschwerdeführer Appellation eingelegt hatte, war der Zeitpunkt der oberinstanzlichen Beurteilung maßgeblich.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hatte, ob tatsächlich eine…